Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 15Artikel 2, Paragraph 15
Index
37/02 Kreditwesen; 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 18, Absatz 4 und 5,
Text
Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen)
Meldepflicht
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2)Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind.Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2007
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40091331